Über uns

Satzung – Verein schwerstkranker Kinder und ihrer Eltern e.V.

Satzung vom 13.01.2014

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein schwerstkranker Kinder und ihrer Eltern e.V.“ 

(2) Er hat seinen Sitz in Magdeburg.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe    anderer angewiesen sind. Zweck des Vereins ist auch die Unterstützung von Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Er setzt sich ein für die Wahrung und Verwirklichung der humanistischen Betreuung schwerkranker Kinder. Er bietet unter anderem die Organisation ganzheitlicher psychologischer Betreuung und individuell gewünschter Sterbebegleitung mit der Möglichkeit zur Vermittlung an bestehende Hospize. Der Verein gewährt finanzielle Unterstützung, wenn die Krankheit zu einer wirtschaftlichen Notlage beigetragen hat.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Er ist weder parteilich noch konfessionell gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von

  • a) natürlichen Personen
  • b) juristischen Personen

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Deren Entscheidung ist endgültig.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Die Mitgliedsbeiträge sind zum 31.3. des laufenden Jahres fällig. Zur Feststellung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand

(2) Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, in der die Aufgaben der Vorstandsmitglieder im Einzelnen geregelt sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und Fachberater hinzuziehen.

(2) Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Personen.

  • dem Vorsitzenden
  • zwei Stellvertretern
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • und bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder         

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Schriftführer und bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter bis zur Übernahme durch den Nachfolger.

(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Wahl ein neues Mitglied berufen. Diese Berufung ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für die Ausübung der Vereinsämter über eine angemessene Vergütung beschließen. Sie kann ferner über eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. §3 Nr. 26 a EstG beschließen.

(8) Für die Geschäftsführung und andere Aufgaben können besondere Vertreter im Sinne § 30 BGB und andere hauptamtliche Kräfte bestellt werden. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Ihre Befugnisse sind durch eine Dienstanweisung festzulegen. Die Leiter der unterstützenden sozialen Einrichtungen können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

(9) Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(10) Vorstandssitzungen finden entsprechend der Geschäftsordnung statt.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin, einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 15% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder
  • die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter, sie dürfen dem Vorstand nicht angehören
  • die Entgegennahme des Kassenberichtes und den vom Vorstand jährlich aufgestellten Vereinshaushaltsplan
  • die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes
  • die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebührenbefreiung
  • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • die Entscheidung vermögensrechtlicher Fragen des Vereins

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Erreicht bei Wahlen keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, erfolgt unter den beiden Bewerbern mit dem höchsten Stimmanteil eine Stichwahl, bei der die Mehrheit genügt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn niemand der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt.

§ 8 Vermögen

Der Vorstand bestellt zur Führung der finanziellen Geschäfte hauptamtliche Kräfte. Über Ausgaben beschließt der Vorstand.

§ 9 Vermögen

Die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins ist Aufgabe des Vorstandes. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung zu beachten.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Karl Nißler e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§ 12 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Laut Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13.11.2013 ersetzt diese Satzung die Satzung vom 12.07.2011.

Magdeburg, den 13.01.2014